Die Satzung der Bürgerstiftung Bad Säckingen
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Präambel
Die Bürgerstiftung Bad Säckingen ist eine auf gemeinsame Initiative der Volksbank Rhein-Wehra, des Gemeinderats und der Verwaltungsspitze der Stadt Bad Säckingen ins Leben gerufene Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger.
Die Bürgerstiftung Bad Säckingen will Bürgerinnen und Bürger, Handwerks- und Wirtschaftsunternehmen, Verbände sowie Vereine der Stadt Bad Säckingen ideell, finanziell und praktisch in die Gestaltung und Förderung des Gemeinwesens mit einbinden.
Im Rahmen ihres Satzungszwecks will die Bürgerstiftung Bad Säckingen gesellschaftliche Vorhaben fördern und unterstützen, die im Interesse der Stadt und ihrer Bürger liegen. Die Bürgerstiftung möchte Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung oder Spenden zu beteiligen und/ oder bei der mitverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben in der Stadt mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger in Bad Säckingen fördern und stärken und damit dazu beitragen, dass sich die Stadt Bad Säckingen mit seinen Ortsteilen positiv entwickelt.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bad Säckingen“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bad Säckingen.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von
1. Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe sowie Familienpflege,
2. Seniorenhilfe, öffentliches Gesundheitswesens, Wissenschaft und Forschung,
3. Umwelt- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege und Tierschutz,
4. Bad Säckinger Vereine in der Stadt Bad Säckingen mit den Ortsteilen Harpolingen,
Rippolingen und Wallbach zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger.
(2) Die Stiftung verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
● die Bereitstellung finanzieller Mittel,
● die Förderung des Ehrenamtlichen Engagements und
● die Förderung der Mitverantwortung der Bürger.
(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern
● durch eigene Vorhaben,
● durch direkte Zuwendungen und
● durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die
vorgenannten Zwecke verfolgen.
(4) Die Förderung des Stiftungszwecks schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete
Öffentlichkeitsarbeit mit ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Errichtung aus 100.000 Euro,
entsprechend dem Stiftungsgeschäft vom 19. Dezember 2013.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen Dritter zu, die dazu ausdrücklich
bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen
dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der
Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten;
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
§ 5 Zustiftungen, Zuwendungen, Spenden
(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen, ist hierzu aber nicht
verpflichtet. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die
Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
Zustiftungen können durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen (durch
Testament oder Erbvertrag) erfolgen.
(3) Spenden können durch den Zuwendungsgeber einem der vorgenannten Zweckbereiche §2 Abs.1
oder innerhalb derer einzelnen Ziele zugeordnet werden und sind zeitnah zu verwenden. Bei
Zustiftung ab einem Wert von 25.000€ kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die
Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Stiftungszwecks der Stiftung liegen
muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter
Beachtung des dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu
führen (unselbständige Stiftung).
(4) Spenden und Zuwendungen, die nicht eindeutig bestimmt sind, sind zeitnah zu verwenden.
§ 6 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur
Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke zeitnah verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
oder sonstige Vermögens-zuwendungen begünstigt werden.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit
unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmittel steht den durch die Stiftung Begünstigten
aufgrund dieser Satzung nicht zu. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren
Verwendung Rechenschaft ablegen. Die Zuwendungen können von vertraglichen Regelungen
abhängig gemacht werden, in welchen die Erfüllung des Stiftungszwecks sichergestellt wird.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. das Kuratorium.
(2) Eine Doppelmitgliedschaft in den Organen ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der
ihnen entstandenen notwendigen Auslagen. Für den Zeitaufwand kann das Kuratorium eine
angemessene Entschädigung beschließen. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein.
(4) Der Stiftungsvorstand kann nach Maßgabe des § 11 Abs.3 zu seiner Entlastung eine
Geschäftsführung einrichten.
(5) Jedes Organ der Stiftung kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der besonders geregelt
werden: Einberufung, Ladungsfristen und -formen, Rechte Dritter zur Sitzungsteilnahme,
Abstimmungsmodalitäten, etc..
(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeiten.
§ 8 Bestellung und Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand kann aus bis zu 3 Mitgliedern bestehen. Der erste Vorstand wird von den
Gründungsstiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorstandsvorsitzende/n und eine/n
Stellvertretende/n Vorsitzende/n.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für drei Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist
zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Scheidet ein
Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit
unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder.
(2) Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu
verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des
Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Stiftungsrats insbesondere
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2. die Rechnungsführung
3. die Vorlage des Jahresabschlusses innerhalb von 4 Monaten nach Schluss des
Rechnungsjahres mit Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und Erfüllung des
Stiftungszwecks,
4. die Unterrichtung des Kuratoriums, damit dieses seine Aufgaben wahrnehmen kann.
§ 10 Bestellung und Amtszeit des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben bis höchstens zwölf Mitgliedern. Das erste
Kuratorium wird von den Gründungsstiftern bestellt; danach werden seine Mitglieder vom
Kuratorium gewählt. Davon unabhängig ist ständig jeweils ein Mitglied aus dem Führungskreis der
Gründungsstifter Volksbank Rhein-Wehra und Stadt Bad Säckingen in das Kuratorium bestellt. Die
Amtszeit des Kuratoriums beträgt 3 Jahre.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für drei Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist
zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss
der anderen Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers aus dem Kuratorium aus, so wird der
Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Kuratoriums gewählt, auch wenn die
Mindestmitgliederzahl nach Absatz 1 unterschritten ist.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n.
§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit.
(2) Der Stiftungsrat beschließt über:
1. die Vergabe der Stiftungsmittel
2. die Feststellung der Jahresrechnung
3. die Entlastung des Vorstands
4. den Rückgriff auf das Stiftungsvermögen im Falle dringenden Bedarfs
5. die Zustimmung zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Auflösung
oder Zusammenlegung
(3) Die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats.
(4) Der Stiftungsrat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch Nichtmitglieder beratend hinzuziehen.
§ 12 Beschlussfassung
(1) Die Stiftungsorgane werden nach Bedarf von ihren Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen
unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes sind
abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die
Einberufung verlangt. Das Kuratorium muss mindestens einmal im Kalenderjahr tagen und darüber
hinaus so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn mind. 2 Mitglieder des Kuratoriums
oder der Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Auf die
Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.
(2) Der Stiftungsvorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer
Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
(3) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen
Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller
Mitglieder jeweils des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums.
(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und dem
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher
Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Stiftungsrat in
gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben (§ 12 Abs. 4).
(2) Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder über die
Auflösung der Stiftung gilt das gleiche.
(3) Sonstige Satzungsänderungen können im Einvernehmen von Vorstand und Kuratorium jeweils mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn dies insbesondere wegen veränderter Verhältnisse
unter Beachtung des Stifterwillens dem Interesse der Stiftung dient. Änderungen von § 12 Abs.
4 und § 13 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstandes und
des Kuratoriums.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Stiftung an die Stadt Bad Säckingen, die es ausschließlich und unmittelbar für einen
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck
gemäß § 2 möglichst nahe kommt.
(5) Satzungsänderungen bzw. die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung
durch die Gründungsstifter. Satzungsänderungen sollen nur beschlossen werden, wenn das
zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bescheinigt hat.
§ 14 Aufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen
stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der
vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende
eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer
Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes unaufgefordert
vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der
Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
Bad Säckingen, den 19.12.2013